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Haftungsausschluss
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für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8.
Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die
Beförderung im Straßen- und Obusverkehr sowie im
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige
Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).
(2) Für die Festsetzung der Beförderungsbedingungen der
Deutschen Bahn AG gilt § 45 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit den
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und eine
Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach
Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
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§ 3 Von der Beförderung
ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der
Beförderung ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen,
sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder
anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum
Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie
nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die
mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des
Absatzes 1 bleiben unberührt.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und
Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere
Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu
unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu
öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu
lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und
der Ein- und Ausstiege durch
sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu
rauchen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den
Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete
Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim
Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig
ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird
die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich
eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen
werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen
festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den
Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten
nach Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung
ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen und Betriebsanlagen werden vom
Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des §
6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an
das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das
Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind unter Angabe von
Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter
Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu
richten.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere
Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer
Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender
zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 40,-- EUR zu
zahlen.
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§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen
verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur
Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze
zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze
sind für Schwerbeschädigte, Gehbehinderte, ältere oder
gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste
mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten
Beförderungsentgelte zu entrichten.
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem
für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er
unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu
lösen.
(3) ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis
versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal
unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen;
in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis
entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu
entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt
aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur
Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4
trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung
ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von
Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt
werden.
(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.
Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
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§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das
Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,--
EUR zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als
10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen
anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,-- EUR nicht
wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den
zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes,
das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des
Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht
einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal
ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der
Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt
werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch
für Fahrausweise die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz
Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark
beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft
werden können,
4. eigenmächtig geändert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. Fahrgeld wird nicht
erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem
im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur
Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen
werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht
vorgezeigt wird.
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§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch
bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des
§ 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder
aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt
unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht
angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises
aus Gründen unterblieb, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein
erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,-- EUR erheben. Er kann
jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine
einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke
erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1
ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem
Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die
zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 5,-- EUR, wenn der Fahrgast innerhalb
einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers
nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer
gültigen Zeitkarte war.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende
Ansprüche des Unternehmers unberührt.
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§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das
Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises
erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des
Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt
benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten
Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte
Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen
Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur
teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das
Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des
Beförderungsentgeltes für die durchgeführten
Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.
Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten
– je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist
der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das
Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post
maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur
berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines
Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder
Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des
Beförderungsentgeltes für die durchgeführten
Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der
hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das
Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen1 bis 3 sind unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit
des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmers zu stellen.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in
Höhe von 1,50 EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr
abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige
Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die
Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der
Unternehmer zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten
Entgelts.
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§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht.
Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt
des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und
gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte und ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste
verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen
richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach
Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass
Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen
werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim
Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu
beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht
gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden
können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur
Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie
unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5
anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person
befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können,
müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur
Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern
mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden
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§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem
Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer
durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts
für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe
an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er
sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den
Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines
Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an
sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder
beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 500,--
EUR.
§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach
2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den
allgemeinen Vorschriften.
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen,
Betriebsstörungen oder –unterbrechungen sowie Platzmangel
begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine
Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem
Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des Unternehmers.
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